I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Liefer- und Zahlungsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der REISSER Schraubentechnik GmbH (nachfolgend „REISSER“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die jeweils aktuelle Fassung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist hier abrufbar:
2. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt REISSER nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn REISSER in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von REISSER maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber REISSER abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Liefer und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote von REISSER sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn REISSER dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich REISSER ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist REISSER berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei REISSER anzunehmen.
3. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.
4. Sofern sich REISSER zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Teleoder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von REISSER abgerufen und geöffnet wurden.
III. Vertragliches Verbot der Wiederausfuhren nach Russland
1. Der Empfänger/Vertragspartner der REISSER Schraubentechnik GmbH sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 oder Art. 8g Verordnung (EG) 765/2006 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
2. Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
3. Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu
verhindern.
4. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt REISSER die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner REISSER von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist REISSER berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet REISSER über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten. Der Empfänger/Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. REISSER wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.
IV. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von REISSER verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt REISSER nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. Bei Sendungen mit einem Warenwert ab € 1000 (netto) liefern wir innerhalb Deutschland frachtfrei Empfangsstation und verpackungsfrei. Bei Sendungen unter € 100 (netto) muss ein Mindermengenzuschlag von € 25 (netto) pro Sendung verrechnet werden.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Zahlungen grundsätzlich „netto Kasse“ innerhalb 20 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Lohnarbeits- bzw. Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Bei Verträgen mit einem Warenwert von mehr als € 5.000 ist REISSER jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsstellung.
4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem REISSER über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.
5. Mit Ablauf der in Ziffer 3 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. REISSER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von REISSER auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von REISSER auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist REISSER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann REISSER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Hat REISSER aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann REISSER Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von REISSER eingeräumten Kreditlimits.
9. Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG eine Datenübermittlung an mit REISSER kooperierende Auskunfteien.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich REISSER das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat REISSER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von REISSER erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist REISSER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf REISSER diese Rechte nur geltend machen, wenn REISSER dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von REISSER entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei REISSER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt REISSER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von REISSER gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an REISSER ab. REISSER nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben REISSER ermächtigt. REISSER verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber REISSER nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann REISSER verlangen, dass der Besteller REISSER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von REISSER um mehr als 10%, wird REISSER auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei REISSER.
VI. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug
1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von REISSER bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von REISSER angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei der Fertigung und Sonderbeschaffung sind Mengenabweichungen von der bestellten Menge bis zu 10 % zulässig.
3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von REISSER setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Erhält REISSER aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird REISSER den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist REISSER berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit REISSER ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von REISSER schuldhaft herbeigeführt worden sind.
5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Eintritt des Lieferverzugs von REISSER bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät REISSER in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Verzugsschäden sind ausgeschlossen. REISSER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Bestellergar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von REISSER insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
VII. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist REISSER berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.
3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich REISSER bei Verbrauchsgütern handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist REISSER berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Sendet der Auftraggeber ordnungsgemäß gelieferte Ware mit unserer Einwilligung zurück, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 10%, mindestens jedoch ein Betrag von € 25 von der Gutschrift gekürzt. Außerdem trägt der Auftraggeber Gefahr und Kosten der Rücksendung sowie der Hinfracht.
VIII. Schutzrechte, Bereitstellung von Unterlagen
1. Der Besteller verpflichtet sich, REISSER von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von REISSER gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. REISSER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie vom Besteller bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er REISSER von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
3. Der Besteller räumt REISSER durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist REISSER berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an herstellende Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Besteller geänderte oder weitere Spezifikationen bei der Anfrage von Zeichnungsteilen vorgibt, ohne REISSER geänderte oder um diese Spezifikationen ergänzte Zeichnungen bereitzustellen, ist REISSER berechtigt, die vorhandenen Zeichnungen des Bestellers entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.
IX. Mängelansprüche des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Mängelhaftung von REISSER ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die zwischen REISSER und dem Besteller unter Zugrundelegung der jeweiligen Normen (z.B. DIN, ISO) vereinbart worden sind oder die REISSER vom Besteller zur Verfügung gestellt und von REISSER ausdrücklich genehmigt wurden.
3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist REISSER hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von REISSER für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann REISSER zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von REISSER, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. REISSER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Besteller hat REISSER die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an REISSER nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn REISSER ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt REISSER, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann REISSER die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.
X. Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet REISSER bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet REISSER – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet REISSER nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von REISSER jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit REISSER einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn REISSER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XI. Verjährung
Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XII. Wasserstoffversprödung
1. REISSER und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von REISSER nicht gewährleistet werden.
2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von REISSER gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit REISSER eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.
3. Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen REISSER und dem Besteller geschlossenen Verträge.
XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen REISSER und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Parteien, einschließlich solcher Streitigkeiten über dessen wirksames Zustandekommen, sind die für 74653 Ingelfingen-Criesbach, Deutschland zuständigen Gerichte, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. REISSER ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
REISSER Schraubentechnik GmbH
Stand: Juli 2024